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   OLG Hamburg, 22.05.2006 - 2 Wx 42/04   

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https://dejure.org/2006,22296
OLG Hamburg, 22.05.2006 - 2 Wx 42/04 (https://dejure.org/2006,22296)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2006 - 2 Wx 42/04 (https://dejure.org/2006,22296)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 2 Wx 42/04 (https://dejure.org/2006,22296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wesentliche Beeinträchtigung durch bauliche Veränderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hinterhof-Balkone als wesentliche oder unwesentliche bauliche Veränderung? (IMR 2006, 156)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 318 T 148/03
  • OLG Hamburg, 22.05.2006 - 2 Wx 42/04

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 702
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2006 - 2 Wx 42/04
    Entscheidend ist, was sich nach Wortlaut und Sinn aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Regelung ergibt (vgl. BGH NJW 1998, 3713 ff, 3714).
  • BayObLG, 20.03.2003 - 2Z BR 22/03

    Umfang und Zweckbestimmung bei als Wohnungen bezeichneten Rechten

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2006 - 2 Wx 42/04
    Umstände außerhalb der Eintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BayObLG ZMR 2003, 693 f).
  • BayObLG, 06.08.1987 - BReg. 2 Z 94/86
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2006 - 2 Wx 42/04
    Bei einer Auslegung der Bestimmungen der Teilungserklärung vom 22.08.1990, die der Senat ohne Bindung an die Auslegung des Landgerichts selber vornehmen kann (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., Rdn. 50 zu § 27 FGG; BayObLG NJW-RR 1988, 140), ist abzustellen auf den Wortlaut und Sinn des Teilungsvertrages und der darin in Bezug genommenen Unterlagen aus der Sicht eines unbefangenen und objektiven Betrachters (vgl. Palandt/Bassenge, 64. Aufl., Rdn. 8 zu § 10 WEG) und nicht auf den Willen der Erklärenden, da ein Sonderrechtsnachfolger sich über den Rechtsinhalt anhand der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung orientieren können muss.
  • LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 S 77/16

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Entfernung einer Markisenkonstruktion;

    Da die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG kein zwingendes Gesetzesrecht darstellt, sondern ganz oder teilweise abdingbar ist (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.05.2006 - 2 Wx 42/04, Rn. 10, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 22 Rdnr. 151, 156), richtet sich die wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Markisenanlage nach den Regelungen in der Teilungserklärung.
  • LG Hamburg, 03.07.2019 - 318 S 47/18

    Wohnungseigentumssache: Gestattung von baulichen Veräußerungen ohne Zustimmung

    Da die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG kein zwingendes Gesetzesrecht darstellt, sondern ganz oder teilweise abdingbar ist (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.05.2006 - 2 Wx 42/04, Rn. 10, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 22 Rn. 151, 156), richtet sich die wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Regelungen in der Teilungserklärung.
  • LG Hamburg, 07.11.2019 - 318 S 47/18

    Zur Gestattung einer baulicher Veränderungen durch die Gemeinschaftsordnung

    Da die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG kein zwingendes Gesetzesrecht darstellt, sondern ganz oder teilweise abdingbar ist (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.05.2006 - 2 Wx 42/04, Rn. 10, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 22 Rn. 151, 156), richtet sich die wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Regelungen in der Teilungserklärung.
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